Satzung

K u l t u r v e r l e i t e r

Der Verein Kulturverleiter ist ein unabhängiger, demokratisch verfasster und kulturpolitisch engagierter Förderer und Vermittler von Kunst und Kultur. Der Verein setzt sich für demokratische Werte und die Freiheit der Kunst ein. Respekt gegenüber Minderheiten, Anerkennung von Diversität und Förderung diskursiven Austauschs sind Basis seines Selbstverständnisses.

  1. Der Verein führt den Namen Kulturverleiter und soll in das Vereinsregister
    beim Amtsgericht Lüneburg eingetragen werden. Nach der Eintragung trägt
    er den Zusatz » e.V. «.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Lüneburg.
  3. Der Verein wurde am 25.9.2025 errichtet.
  4. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  6. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
  7. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

2.1 die Initiierung eines zivilgesellschaftlichen Dialoges zu
kulturpolitischen Fragen;

2.2 die Planung, Organisation und Durchführung von kulturellen
Veranstaltungen insbesondere Ausstellungen der Bildenden
Kunst;

2.3 Konzerte, Lesungen und Diskussionsrunden zu Kunst und Kultur;

2.4 Austausch und Kooperation mit kulturellen Institutionen, Politik und
Verwaltung;

2.5 soziokulturelles Engagement in Form von Vermittlungsangeboten
wie Vorträgen, Workshops und Führungen;

2.6 Förderung des Kulturaustausches auf regionaler und
internationaler Ebene;

2.7 Förderung des interkulturellen und intergenerationellen Dialogs.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
    Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-
    liche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
    werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
    oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden,
    welche die Ziele des Vereins unterstützt. Über den Aufnahmeantrag entschei-
    det der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des
    Vereins an.
  6. Mitglieder des Vereines sind

2.1 reguläre Mitglieder

2.2 Fördermitglieder

  1. Die Mitglieder des Vereins entrichten einen Beitrag. Näheres regelt die
    Beitragsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. Fördermitglieder entrichten einen selbstgewählten Förderbeitrag, der die
    Höhe des normalen Mitgliedsbeitrages um 100% übersteigen muss.
    Fördermitglieder sind von der aktiven Mitwirkung bei Aktivitäten des
    Vereins ausgeschlossen. Fördermitglieder werden zu allen Veranstaltungen
    eingeladen. Fördermitglieder vertreten die Interessen des Vereins öffentlich-
    keitswirksam nach außen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch

1.1 Austritt aus dem Verein

1.2 Tod des Mitgliedes

1.3 bei juristischen Personen durch deren Auflösung

1.4 Ausschluss aus dem Verein

1.5 Kündigung.

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die
    Interessen des Vereins oder gegen die Satzung in grober Weise verstoßen
    hat. Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher
    Mehrheit. Vor dem Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur
    Stellungnahme zu geben.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31. Dezember jeden Jahres möglich.
    Der Austritt ist durch schriftliche Kündigung zu erklären und muss
    spätestens am 30. September vorliegen.
  3. Die Organe des Vereins sind

1.1 der Vorstand

1.2 die Mitgliederversammlung

1.3 das Kuratorium

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei, höchstens jedoch fünf
    Mitgliedern. Der/die erste und der/die zweite Vorsitzende vertreten den
    Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jede/jeder alleinvertretungsbe-
    rechtigt ist.
  2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
    Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger
    gewählt ist.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes können nur durch eine schriftliche Erklärung
    mit einer Frist von acht Wochen ihren Rücktritt gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern erklären. Die Mitglieder des Vorstandes können nur
    durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Für
    den Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen
    erforderlich.
  4. Im Falle eines Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes können die verbliebe-
    nen Vorstandsmitglieder für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen.
    Diese Berufung ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu
    geben.
  5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist berechtigt,
    für die Erledigung bestimmter Aufgaben oder eines bestimmten Projektes
    Arbeitsgruppen zu bilden. Die Einzelheiten der Geschäftsführung aller
    Organe des Vereins werden durch eine Geschäftsordnung geregelt.
    Der Vorstand ist für Erlass und Änderung dieser Geschäftsordnung
    zuständig. Änderungen werden der Mitgliederversammlung zur Kenntnis
    gegeben.
  6. Zur Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder des Vereines eingeladen.
    Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und
    teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit.
    Über die Zulassung von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung zu
    Beginn der Versammlung.
  7. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
    statt.
  8. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

3.1 Wahl des Vorstandes

3.2 Verabschiedung der Tagesordnung

3.3 Verabschiedung des Protokolls der vorherigen
Mitgliederversammlung

3.4 Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

3.5 Bericht des Kuratoriums, Aussprache

3.6 Entlastung des Vorstandes

3.7 Wahl des Kassenprüfers

3.8 Änderung der Satzung

3.9 Aufstellen und Änderung der Beitragsordnung

3.10 Auflösung des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands mit einer
    Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung in Textform
    eingeladen. Mitglieder können Anträge zur Tagesordnung beim Vorstand bis
    zu einer Woche vor der Versammlung mit einer Begründung einreichen. Die
    Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung
    in der Sitzung ergänzt oder geändert werden. Jedes Mitglied kann sich mit
    schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Eine
    außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/3 der
    Mitglieder dies schriftlich verlangt.
  2. Eine Satzungsänderung kann durch Antrag mindestens 4 Wochen vor der
    Sitzung dem Vorstand eingereicht werden.
  3. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, als digitale
    Mitgliederversammlung oder in hybrider Form abgehalten werden.
    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei ordentlicher Einberufung.
    Sie beschließt mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme der Auflösung des
    Vereins.
  4. Die/der Vorsitzende des Vorstandes oder die/der Stellvertreter/in leiten die
    Versammlung.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
    der gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und
    Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4-Mehrheit der gültigen Stimmen.
    Bei Wahlen für Funktionen sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen
    auf sich vereinigen.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
    anzufertigen, das vom Vorstand gegenzuzeichnen ist.
  7. Das Kuratorium besteht aus mindestens 5 Personen.
  8. Das Kuratorium ist für die Planung und Durchführung der kulturellen Arbeit
    des Vereins zuständig. Das Kuratorium stellt dem Vorstand bis zum Ende des
    Quartals eines Jahres für das Folgejahr die konzeptionelle Ausgestaltung
    der Jahresplanung vor.
  9. Das Kuratorium ist gegenüber dem Vorstand rechenschaftspflichtig und hat
    sich den Zielen des Vereins unterzuordnen.
  10. Das Kuratorium wird für ein Jahr gewählt. Die Personen werden vom
    Vorstand oder aus den Reihen der Mitglieder der Mitgliederversammlung
    vorgeschlagen und mit einfacher Mehrheit in ihrem Amt bestätigt.
  11. Das Kuratorium soll aus Personen bestehen, die professionell in kultureller
    Arbeit verortet sind, z.B. Mitglieder des BBK oder vergleichbarer Institutionen.
  12. Mitglieder des Kuratoriums können nicht an den ausgeschriebenen Projekten
    beteiligt sein.
  13. Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von einem Jahr eine/n
    Kassenprüfer/in. Die Kassenführung soll Grundkenntnisse im Buchführungs-
    bereich haben. Es darf kein Vorstandsmitglied mit dem Amt der Kassenprü-
    fung betraut werden.
  14. Der/die Kassenprüfer/in hat die ordnungsgemäße Buchführung auf sachliche
    und rechnerische Richtigkeit zu prüfen.
  15. Der Kassenprüfer erstellt einen Kassenprüfungsbericht. Dieser ist den
    Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Auf der Mitgliederversammlung erstattet
    der Kassenprüfer seinen Bericht.
  16. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
  17. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit als Vorstand eine angemessene
    Aufwandsentschädigung erhalten. Kein Mitglied darf eine unangemessen
    hohe Vergütung vom Verein erhalten.
  18. Übersteigt der Arbeitsaufwand eines Vorstands oder eines Mitglieds im
    Rahmen eines Projekts offensichtlich und deutlich das übliche Maß
    ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ihm entsprechend der finanziellen
    Möglichkeiten des Vereins eine angemessene Vergütung gewährt werden.
    Darüber entscheidet der Vorstand.
  19. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
    bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den

Der Kunstverein hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
im Sinne der Satzung zu verwenden.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung

vom 26.9.2025 errichtet.